Stoffbesitzer

Kriterien und Anforderungen: Wer kann Stoffbesitzer werden?

 

 

Als Stoffbesitzer gilt eine natürliche Person, die kein eigenes Brenngerät besitzt und bei einem Brennereibesitzer ein eigenes jährliches Kontigent von bis 50 lA brennen lassen kann.

Ein entscheidender Faktor ist, dass die betreffende Person die Obststoffe selbst gewonnen haben muss. Dies bedeutet, dass sie derjenige sein muss, der das Obst produziert hat, entweder in ihrer Funktion als Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Obst wächst, oder als Pächter oder Nießbraucher.

Zu beachten ist, dass das Sammeln von wild wachsenden Beeren, wie zum Beispiel Brombeeren, Heidelbeeren oder Schlehen, unter der Definition von "selbst gewonnen" fällt. Das bedeutet, dass die Person die Beeren selbst vom Strauch gepflückt hat. Dies gilt allerdings nicht für die Beeren, die einer anderen Person gehören.

Auf der anderen Seite zählen bestimmte Szenarien nicht als "selbst gewonnen". Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Person Obst aufnimmt, das unter fremden Bäumen gefallen ist. Ebenso gilt Obst, das geschenkt oder ersteigert wurde, nicht als "selbst gewonnen", da die Person es nicht selbst erzeugt hat.

Innerhalb eines gemeinsamen Haushalts darf nur eine Person als Stoffbesitzer auftreten. Sollte im selben Haushalt bereits eine Person Brennereibesitzer sein, ist es einer weiteren Person nicht möglich, ebenfalls als Stoffbesitzer aufzutreten. Es ist also notwendig, zu klären, wer innerhalb des Haushalts welche Rolle einnimmt, um potenzielle Konflikte zu vermeiden.

Eine Erbengemeinschaft oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (GdbR), die aus Familienmitgliedern besteht und Grundstücke bewirtschaftet, darf als Stoffbesitzer auftreten. In diesem Fall müssen die Mitglieder der Gemeinschaft oder Gesellschaft ein Mitglied benennen und der Zollverwaltung mitteilen, dass dieses Mitglied als Stoffbesitzer der im Betrieb gewonnenen Obststoffe auftritt.

Eine Ausnahme gibt es für Mitglieder von Winzervereinigungen. Diese dürfen Weinhefe oder Weintrester, die entsprechend ihrer angelieferten Traubenmenge angefallen sind und die sie von der Winzervereinigung zurückerhalten haben, als Stoffbesitzer brennen. Hierfür muss die Winzervereinigung die dem Winzer zustehende Hefe- oder Trestermenge gegenüber der Zollstelle bestätigen.

Ein wichtiger Punkt, der nicht übersehen werden darf, ist, dass der Stoffbesitzer nicht gleichzeitig Besitzer oder Mitbesitzer eines Brenngerätes sein darf. Dies könnte zu rechtlichen Konflikten führen und ist daher nicht erlaubt.

Trotz dieser ausführlichen Erklärung könnten noch Fragen offen bleiben. Sollte das der Fall sein, bitten wir Sie als Mitglied unseres Verbandes, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Unser Ziel ist es, Sie und den Stoffbesitzer vor etwaigen Schäden zu schützen.

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