Verarbeitung angereicherter Rohstoffe | Stand: 14.10.2024

Blogartikel verfasst am 14.10.2024

Verarbeitung angereicherter Rohstoffe aus dem Bereich des Weinbaus in Abfindungsbrennereien

 

Die intensiven, parteiübergreifenden Gespräche der vergangenen Wochen mit politischen Vertretern auf Landes- und Bundesebene sowie den Ministerien in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben zu einem erfreulichen Ergebnis geführt. Schließlich brachten die anschließenden Gespräche zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen den entscheidenden Durchbruch.

 

Dank dieser gemeinsamen Anstrengungen wurde das generelle Verbot der Verarbeitung von angereicherten Rohstoffen in Abfindungsbrennereien mit dem heutigen Tag durch die Generalzolldirektion offiziell aufgehoben. Ein großer Dank gilt allen Beteiligten, die zu dieser wichtigen Entscheidung beigetragen haben.

 

Somit gilt ab sofort:

 

  • Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass eine Verarbeitung jeglicher Erzeugnisse aus dem Weinbau in Abfindungsbrennereien ausschließlich ungezuckert erfolgen darf. Dies gilt auch für die Rohstoffe Weintrauben (WET - lfd. Nr. 101 der Rohstoffliste) und Traubenmost/-saft (TAS - lfd. Nr. 102 der Rohstoffliste), wenn diesen im Rahmen einer an sich weinrechtlich zulässigen Anreicherung Saccharose zugesetzt wird, anschließend aber aus diesen Rohstoffen kein Wein hergestellt wird, sondern ihre Destillation erfolgen soll.
  • Die Rohstoffe Traubenweinhefe (THD - lfd. Nr. 104 der Rohstoffliste), Traubenweinrückstände (Trester, TTD – lfd. Nr. 105 der Rohstoffliste) und das Gemisch aus Traubenweintrester und Traubenweinhefe 80/20 (TTG – lfd. Nr. 106 der Rohstoffliste) sind Nebenprodukte der Weinproduktion. Bei diesen Rohstoffen selbst ist die Anreicherung bereits nach dem Weingesetz unzulässig. Stammen diese Rohstoffe aber aus einem Weinherstellungsprozess, in dessen Rahmen weinrechtlich zulässig ein Saccharosezusatz erfolgte, bestehen bei der anschließenden Verarbeitung dieser Rohstoffe sowie des Rohstoffs Traubenwein (IWE – lfd. Nr. 103 der Rohstoffliste) in einer Abfindungsbrennerei keine Bedenken.

 

→ Schreiben GZD

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