Angereicherte Rohstoffe

Blogartikel verfasst am 25.09.2024

Wir möchten Sie auf eine aktuelle wichtige Mitteilung der Generalzolldirektion bezüglich der Verarbeitung spezifischer Rohstoffe in Abfindungsbrennereien hinweisen.

Bitte beachten Sie, dass die Verarbeitung von Traubenmost/-saft (TAS), Traubenwein (IWE), Traubenweinhefe (THD), Traubenweintrester (TTD) und Gemischen aus Traubenweintrester und -hefe (80/20 TTG) in Abfindungs-brennereien nach dem Alkoholsteuerrecht ausschließlich ungezuckert erlaubt ist. Jegliche Zugabe von Saccharose, auch wenn sie nach dem Weinrecht zur Anreicherung zulässig ist, führt dazu, dass die aus solchem Most gewonnenen Rohstoffe für die Verarbeitung in einer Abfindungsbrennerei nicht zugelassen sind.

Diese Regelung wurde erneut vom Bundesministerium der Finanzen bestätigt und ist strikt zu befolgen, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. hat mit einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen daher gefordert, dass diese neue Rechtsauffassung unverzüglich außer Kraft gesetzt wird, um wirtschaftliche Schäden bei den Brennereien und in der Weinindustrie zu verhindern. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Traubenmostkonzentrat weiterhin zur Anreicherung verwendet werden darf, was eine Ungleichbehandlung zwischen Saccharose und Traubenmostkonzentrat darstellt.

Badens Brenner, einschließlich des Bundesverbands, führen derzeit intensive Gespräche mit Behörden und politischen Entscheidungsträgern auf verschiedenen Ebenen, um eine Lösung für das Problem zu finden.

Eine zügige Reaktion seitens des Bundesministeriums der Finanzen ist dringend erforderlich, um die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Betriebe nicht zu gefährden und den reibungslosen Betrieb der Abfindungsbrennereien zu sichern. Ohne eine rasche Klärung drohen schwerwiegende Folgen für zahlreiche Brennereien und der Weinindustrie.

 

→ Schreiben GZD

→ Schreiben Bundesverband

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